Geschichte

Gufidaun wird erstmals in einer Urkunde des Jahres 950 erwähnt, mit der der Bischof Lantpert von Freising mit einem Adeligen Namens Jakob zwei Höfe "in loco Cubidunes dicto" (im Ort Gufidaun genannt) tauschte.

Der Name "Cubidunes", später "Cuvedun", 1310 "Choveduna", dann "Gufdawn" und "Gufidaun" wird vom lateinischen Wort cubitum (=Ellbogen, Krümmung, Biegung) abgeleitet und dürfte sich auf die Lage an der Biegung vom Eisacktal in das Villnösser Tal beziehen.

Der aus dem Romanischen stammende Ortsname weist zugleich auf die Urbevölkerung dieser Gegend hin, deren Sprache nicht nur in vielen Hofnamen zum Ausdruck kommt, sondern im benachbarten Grödental bis heute lebendig geblieben ist.

Seit dem 6. nachchristlichen Jahrhundert hat die Besiedlung von Norden her durch die Baiern eingesetzt, die sich neben der romanischen Bevölkerung niederließen. Unter anderen haben auch Bischöfe und Klöster aus dem Herzogtum Bayern im Eisacktal Höfe und Weingüter erworben.
 
 
Politisch gehörten Gufidaun und seine Umgebung zu dieser Zeit zum deutschen Herzogtum Bayern, beziehungsweise zur Grafschaft Nurichtal (Eisacktal), kirchlich zum Bistum Säben, dessen Verwaltung 990 nach Brixen verlegt wurde. 1027 wurden die Grafschaften am Inn, Etsch und Eisack vom deutschen Kaiser Konrad II. vom Herzogtum Bayern abgetrennt und den Bischöfen von Brixen und Trient zum Eigentum übergeben. Diese, damit zu selbständigen Landesfürsten geworden, bezeichneten sich fürderhin als Fürstbischöfe.
 
 
Im 13. Jahrhundert begann dann die Auflösung der alten Grafschaften in kleinere Gerichtsbezirke, deren Grenzen vielfach mit den alten Urpfarren und Markgenossenschaften (Wirtschaftsgebieten) zusammenfielen. Sie wurden nach den alten germanischen Gerichtsstätten (Dingstätten), später jedoch nach dem Sitz des Richters benannt.
 
 
Dank seiner günstigen verkehrsgeographischen Lage wurde nun Gufidaun (seit ca. 1220) der Verwaltungsmittelpunkt und der Sitz eines Hochgerichts.
 
 
Der Gerichtssprengel umfasste das Gebiet vom Aferer Bach (Sade) im Norden bis zum Grödner Bach (Dirsching) im Süden. Die Westgrenze bildete der Eisack. Im Osten gehörte bis ins 16. Jahrhundert auch noch das innere Ennebergtal mit Colfuschg und Corvara dazu.
 
 
Das "Hochlehengut" (heute "Hoaländer") in Nafen hatte das Hochgericht zu versorgen, d.h. den Galgen aufzustellen. Richtplatz war das sogenannte "Hexenbödele", auf dem im 16. Jahrhundert angeblich mehrere Hexen hingerichtet wurden, oder der "Richtboden" am Kuratensteig. Er führt vom Gufidauner Pfarrhaus hinab zur alten Schmelzhütte am Villnösser Bach.
 
 
Schon im 13. Jahrhundert waren die vom Landesfürsten eingesetzten Vorstände eines Gerichts nicht nur mit der Rechtsprechung, sondern auch mit der politischen Verwaltung ihres Sprengels beauftragt. Seit der Mitte des 14. Jahrhunderts heißt der eigentliche Vertreter des Landesfürsten "Pfleger" und unter diesem wurde ein eigener "Richter" mit der Rechtsprechung betraut.
 
 
Vom Ende des 13. bis zum Ende des 15. Jahrhunderts waren die Pfleger und Richter vom Landesfürsten entweder zu reinem Amtsrecht und gegen Verrechnung - "pflegweise" - eingesetzt, oder es war ihnen das Amt verpachtet oder auf kurze Zeit verpfändet. Da damals noch das System der Geldbußen galt und in der bürgerlichen Gerichtsbarkeit von den Parteien erhebliche Gebühren zu leisten waren, konnte das Gerichtsamt als finanziell nutzbar gelten. Seit dem Ende des 15. Jahrhunderts kam eine andere Art der Verpfändung auf, indem mit dem Gericht das landesfürstliche URBAR (Steuereinnahmen) als ergiebigere Einnahmequelle verbunden war. Der derart gesteigerte Ertrag wurde als Verzinsung des der landesfürstlichen Kammer (Finanzkammer) vorgestreckten Darlehens oder Pfandschillings betrachtet und die Dauer der Verpfändung bis zur Rückerstattung des Pfandkapitals angesetzt. Dadurch sind die Gerichte oft viele Jahrzehnte im Besitz ein und derselben Adelsfamilie geblieben. In Gufidaun waren es durch ca. 150 Jahre die Familie der Grafen Thun und von 1619 bis 1828 die der Grafen Wolkenstein-Trostburg.
 
 
Mitunter haben die Landesfürsten das Gericht auch an Adelige als Lehen gegeben, wobei dies auch als finanzielle Entschädigung für besondere Dienste oder Gelddarlehen betrachtet wurde. Man nannte nun den vom Landesfürsten eingesetzten Inhaber des Gerichts "Gerichtsherrn", das Gericht selbst "Gerichtsherrschaft". Die Gerichtsherren setzten für die tatsächliche Besorgung der Amtsgeschäfte Pfleger oder Pflegsverwalter, sowie Richter und Gerichtsschreiben ein.